Bei der Wahl zur Nationalversammlung 1919 war das Wahlrecht allgemein, frei, gleich, geheim und direkt für alle mindestens 20-jährigen deutschen Staatsangehörigen, die nicht entmündigt, unter vorläufiger
Vormundschaft stehend und nicht der bürgerlichen Ehrenrechte durch Richterspruch verlustig waren. Aktive Soldaten waren ebenfalls wahlberechtigt. Das passive Wahlrecht hatte jeder aktive Wahlberechtigte,
der seit mindestens 1 Jahr deutscher Staatsangehöriger war. Für die Mandatsverteilung wurden die Mandate in insgesamt 38 Wahlkreisen nach Verhältniswahlrecht mit starren Listen ("Wahlvorschläge") vergeben.
Dafür wurde jedem Wahlkreis eine Anzahl von Mandaten zugeteilt. Auf je 150.000 Einwohner im Wahlkreis nach der Volkszählung vom 1.12.1910 entfiel dabei je 1
Mandat. Blieben danach mindestens 75.000 Einwohner unberücksicht, so wurde dem Wahlkreis 1 weiteres Mandat zugeteilt. Die Mandatszuteilung auf die
Wahlvorschläge erfolgte nach der Wahl nur innerhalb der einzelnen Wahlkreise nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt. Stimmen, auf die im Wahlkreis kein Mandat entfiel, wurden nicht weiter berücksichtigt.
Im Wahlkreis 38 (Elsass-Lothringen) fand keine Wahl statt.
Ab der Wahl 1920 war das aktive Wahlrecht allgemein, frei, gleich, geheim und direkt für alle mindestens 20-jährigen deutschen Staatsangehörigen, die nicht entmündigt, unter
Vormundschaft oder Pflegschaft stehend und nicht der bürgerlichen Ehrenrechte durch Richterspruch verlustig waren. Es ruhte bei aktiven Soldaten (§§1, 2
Reichswahlgesetz). Das passive Wahlrecht hatte jeder Wahlberechtigte, der mindestens 25 Jahre alt und seit mindestens 1 Jahr deutscher Staatsangehöriger war (§4
Reichswahlgesetz).
Die Mandatsverteilung erfolgte nach Verhältniswahlrecht mit starren Listen. Nun entfiel in den 35 Wahlkreisen zunächst auf je 60.000
Stimmen eines jeden Kreiswahlvorschlags je 1 Mandat.
Die Stimmen für einen Kreiswahlvorschlag, die bei der Mandatsverteilung im Wahlkreis nicht berücksichtigt
wurden ("Reststimmen"), wurden wie folgt behandelt: zunächst wurden die Wahlkreise in Gruppen von 1-3 Wahlkreisen zu insgesamt 17 Wahlkreisverbänden
zusammengefasst. In jedem Wahlkreisverband wurden die Reststimmen eines Wahlkreisvorschlags mit den Stimmen addiert, die in den anderen Wahlkreisen im
gleichen Wahlkreisverband auf die dort mit diesem Kreiswahlvorschlag verbundenen Kreiswahlvorschläge entfallen waren. Dafür mussten die auf den
Kreiswahlvorschlägen zu benennenden Vertrauensleute der kandidierenden Listen vor der Wahl gemeinsame Verbindungserklärungen abgeben, mit welchen
Kreiswahlvorschlägen im Wahlkreisverband sie verbunden sein wollten. Auf je 60.000 Reststimmen entfiel dann je 1 weiteres Mandat im Wahlkreisverband auf den
Kreiswahlvorschlag, der innerhalb der Verbindung die meisten Reststimmen erhalten hatte, außer wenn keiner der verbundenen Kreiswahlvorschläge mindestens 30.000 Reststimmen
aufwies. Die Verbindungserklärung war nur wirksam, wenn die verbundenen Kreiswahlvorschläge auch dem gleichen Reichswahlvorschlag angehörten (s.u.).
Die nach der Mandatszuteilung nach Wahlkreisverbänden verbleibenden Reststimmen der jeweiligen Kreiswahlvorschläge (entweder, weil sie im Wahlkreis oder Wahlkreisverband
nicht in Mandate umgesetzt wurden oder, weil der
Kreiswahlvorschlag, auf den sie entfielen im Wahlkreisverband keine Verbindung eingegangen war oder, weil letzteres zwar zutraf, aber dadurch nicht genug Mandate
erzielt wurden, um sie vollständig aufzubrauchen) wurden in einem dritten Schritt auf der Reichsebene addiert. Dafür konnten zunächst Reichswahlvorschläge durch die
kandidierenden Parteien beim Reichswahlausschuss eingereicht werden. Die Zuordnung der einzelnen Kreiswahlvorschläge zu den einzelnen Reichswahlvorschlägen
erfolgte danach durch Erklärung ("Anschluss-Erklärung") der Vertrauensmänner der jeweiligen Kreiswahlvorschläge. Nun entfiel abermals zunächst auf je 60.000
Stimmen je 1 Mandat aus dem Reichswahlvorschlag und wurde für dann noch verbleibende mindestens 30.000 Reststimmen 1 weiteres Mandat zugeteilt. Jedoch
konnten auf einem Reichswahlvorschlag nur maximal so viele Mandate erzielt werden, wie Mandate auf die an ihn angeschlossenen Kreiswahlvorschläge in den
Wahlkreisen und in den Wahlkreisverbänden zusammen entfallen waren. Die übrigen Reststimmen blieben unberücksichtigt.
Das Wahlrecht begünstigte durch die Regelung, dass auf 30.000 Stimmen in den Wahlkreisverbänden und auf dem Reichswahlvorschlag ein volles Mandat entfiel, die
größeren (insbes. SPD, Z, ab 1930 NSDAP) und die vorwiegend regional verankerten Parteien (inbes. DHP, BBB, WBWB).
Dagegen reduzierte Regelung, dass die Höchstzahl der Mandate aus einem Reichswahlvorschlag nicht die Summe der Mandate aus den an diesen Reichswahlvorschlag angeschlossenen
Kreiswahlvorschläge übersteigen durfte, die Mandatszahl der kleineren reichsweit kandidierenden Parteien. Negativ betroffen waren insbes. die KPD 1920 (zunächst 2
Mandate statt 7 sich rechnerisch aus der Stimmenzahl ergebender Mandate), die USPD bei der Wahl im Juni 1924 (0 statt 4), die DStP bei der Wahl 1930 (20 statt 22), im Juli 1932 (4 statt 6) und
im November 1932 (2 statt 6) und die DVP 1933 (2 statt 7). Zahlreiche kleinere Parteien schlossen ihre Kreiswahlvorschläge denn auch den Reichswahlvorschlägen
größerer Parteien an - insbes. die DVP dem Reichswahlvorschlag der DNVP im Juli 1932 und im November 1932, die WP dem der BVP im Juli 1932 und im November 1932 und die DStP dem der SPD 1933 -
und verminderten so rein wahlrechtlich begründete Mandatsverluste.
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2010
Valentin Schröder